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längere Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch

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Durch längere Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch werden Missbrauchsopfer künftig gesetzlich besser geschützt. Der Bundestag hat heute ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs verabschiedet. Der Entwurf tritt voraussichtlich im Sommer in Kraft. Auch soll den Opfern eine unnötige Belastung in Strafprozessen erspart werden.

Um die Details des Gesetzentwurfs für längere Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch war lange gerungen worden. Erst am Mittwoch hatte sich der Rechtsausschuss des Bundestages auf die Neuregelungen geeinigt. Der Entwurf der Bundesregierung wurde mit einigen Änderungen mit den Stimmen von Union und FDP am Donnerstag gebilligt. SPD, Grüne und Linkspartei enthielten sich.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Kirchen, Schulen und Heimen hat uns alle erschüttert. Längere Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch wurden schon seit längerer Zeit gefordert.

Die neuen Bestimmungen folgen zum Teil den Empfehlungen eines Runden Tisches, den die Bundesregierung vor gut zwei Jahren ins Leben gerufen hatte.

Das Gesetzesinitiative “längere Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch” sieht unter anderem vor:

  • Die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch von Kindern beginnt künftig nicht wie bisher mit dem 18. Lebensjahr, sondern erst dann, wenn das Opfer das 21. Lebensjahr vollendet hat. So soll den Betroffenen mehr Zeit zur Aufarbeitung gegeben werden. Die Dauer der jeweiligen Verjährungsfrist orientiert sich an der Schwere der Tat. Bei schweren Vergehen, etwa einer Vergewaltigung, kann die Verjährungsfrist bis zu 20 Jahre betragen.
  • Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen werden für Schadensersatzansprüche von bisher drei auf nun 30 Jahre heraufgesetzt. Die Neuregelung gilt allerdings nicht rückwirkend für bereits verjährte Fälle.
  • Durch den Einsatz von Videoaufnahmen sollen künftig Mehrfachvernehmungen der Opfer bei Strafverfahren weitgehend vermieden werden. Auch kann bei sensiblen Befragungen der Opfer die Öffentlichkeit im Gericht leichter ausgeschlossen werden.

Hilfsfonds

Zudem startet am 1. Mai ein Hilfsfonds, mit dem insbesondere Opfer sexualisierter Gewalt in Familien unterstützt werden, die kein Geld aus ähnlichen Fonds von Kirchen, Heimträgern oder Schulen erhalten. Der Bund stellt für diesen Hilfsfonds 50 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere 50 Millionen sollten ursprünglich von den Bundesländern kommen, die allerdings außer Bayern bislang die Zahlung verweigert haben. Sie sehen dafür den Bund allein in der Pflicht.

Deutscher Bundestag – Beschlussempfehlung und Bericht als PDF

Thomas Voiß
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